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Anteil(schein)

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Wertpapierrechtliche Verbriefung der Anschprüche des Kapitalanlegers gegenüber der Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Der Anleger erhält nach neuem AFG einen physischen Anteilschein nur noch auf ausdrückliches Verlangen.