Das Gericht erachtet sich als «nicht zuständig» und verweist den Kläger ans Handelsgericht. Dieser - gemäss eigenen Angaben hatte er über 5 Millionen CS-Aktien gehalten - kritisiert, dass er bei der Fusion der CS mit der UBS eine zu geringe Abfindung für seine Aktien erhalten habe. Für 22,48 CS-Aktien erhielt er, wie die anderen Aktionärinnen und Aktionäre auch, eine UBS-Aktie.

Der Kläger fordert als Ausgleichszahlung jedoch mindestens 11,19 Franken pro entzogener Aktie, also rund 56 Millionen Franken. Mit dieser Klage gelangte er ans Bezirksgericht Zürich. Dieses tritt auf die Klage jedoch gar nicht erst ein, wie es am Freitag mitteilte.

Rund 30 Fälle am Handelsgericht hängig

Dafür sei das Handelsgericht zuständig, weil sich die Klage auf das Fusionsgesetz stütze. Der ehemalige CS-Aktionär muss seine Klage also neu einreichen. Will er das nicht tun, kann er den Entscheid des Bezirksgerichtes aber noch anfechten.

Zahlreiche andere CS-Aktionärinnen und -Aktionäre gelangten mit ihrer Klage schon von Anfang an die richtige Adresse. Beim Handelsgericht sind bereits rund 30 solcher Fälle hängig.

(AWP)